ALLGEMEINE GESCHÄTFSBEDINGUNGEN


§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für die Erbringung von Bau- bzw. Werkleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Aufraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben dieser Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich vereinbarten Bau- / Werkleistungen vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine entsprechende Differenzierung vorgenommen.  
 
§ 2 Vertragsschluss
1. Vor der Bestellung abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend und unverbindlich. 
2. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. 
3. Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Erstellung des Aufmaßes erfolgt nach den Regeln der VOB. 
 
§ 3 Vertragsinhalt
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung in ihrer Gesamtheit. 
2. Für unsere Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen in der angeführten Reihenfolge: 

  • der Vertrag einschließlich der getroffenen Zahlungsvereinbarungen 
  • diese AGB 
  • die Vertragszeichnungen 
  • die Bau- und Leistungsbeschreibung
  • für Unternehmer als Auftraggeber die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. 

 
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet und durch uns bestätigt werden. Bei akzeptierten Änderungen hat der Auftraggeber je nach Umfang der Änderungswünsche sowohl mit einer Verlängerung der Werk-/Bauausführung, als auch mit einer der Änderung entsprechenden Anpassung der Vergütung zu rechnen. Letztere ist gesondert zu vereinbaren. Fehlt es an einer gesonderten Einigung über die Vergütung, ist diese anhand unserer Urkalkulation zu ermitteln. Bezieht sich die Änderung auf Leistungspositionen welche nicht in der Urkalkulation enthalten sind, richtet sich die Vergütung nach den ortsüblichen Preisen.  
 
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. § 3 Ziffer 3 gilt entsprechend.
2. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche wir entsprechend ausweisen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können sich im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung Abweichungen zu dieser Regelung ergeben.   
3. Für in sich abgeschlossene Leistungen kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden. 
4. Die Gesamtvergütung ist nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen eines Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind.  

 
§ 5 Leistungszeit/Fristen
1. Sind Ausführungs- und Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese bei bauseits zu vertretenden Verzögerungen, Streik sowie in Fällen höherer Gewalt und zwar jeweils für die Dauer der Verzögerung.
2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Herstellung des Werkes / die Bauausführung benötigten Materialien bestellt haben, verschiebt sich ein vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über die eintretenden Bauverzögerungen zu unterrichten.
3. Im Fall eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss von uns Vorhersehbaren hält. 
4. Der Auftraggeber kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzten. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. 
5. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.  
 
§ 6 Haftung für Mängel
1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung. Ist die Nacherfüllung objektiv fehlgeschlagen oder wegen unverhältnismäßiger Kosten unmöglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) erklären. 
2. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a I Nr. 2 BGB. 
3. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.  
4. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt §6 dieser AGB. 
 
§ 7 Haftung für Schäden 
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. 
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren. 
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. 
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 
3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück bzw. Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.  
 
§ 9 Erfüllungsort/Abnahme
1. Erfüllungsort ist der von dem Auftraggeber benannte Bestimmungsort für die Leistung, mithin der Ort der Werkleistung bzw. Bauausführung. 
2. Bei Fertigstellung der geschuldeten Werk- bzw. Bauleistung für den privaten Auftraggeber sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlauffrist von 7 Tagen – einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. 
3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, bedürfen unsere Werk- bzw. Bauleistungen der schriftlichen /förmlichen Abnahme durch den Auftraggeber. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen der VOB/B. 
 
§ 10 Datenschutz
Der Auftraggeber ist im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragnehmers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu überarbeiten und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle des Auftraggebers gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Auftragnehmer wird mit einem separaten Datenschutzhinweis über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert.  
 
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen aus diesem Vertragsverhältnis ist das Gericht am Standort der Immobilie, an welcher die Arbeiten ausgeführt wurden. Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Düsseldorf vereinbart. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien ilt ausschließlich deutsches Recht.